Das Tierschutzrecht umfasst Rechtsprechung und Gesetze zu Fragen des Tierschutzes. Gesetze hinsichtlich des Tierschutzes wurden in vielen Ländern erlassen, um Tiere, insbesondere Wirbeltiere wie Haus- und Nutztiere vor Tierquälerei und Missbrauch durch Menschen zu schützen und den Umgang mit Tieren, die Tierhaltung und -nutzung, den Tierschutz sowie Tierversuche zu regeln. Internationale Regelungen umfassen vor allem den Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten unter der Maßgabe des Artenschutzes.
Grundsatz des in Deutschland geltenden Tierschutzgesetzes ist, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf (§ 1 TierSchG).
Vom Schutzbereich des Tierschutzgesetzes erfasst sind grundsätzlich alle Tiere, auch die Wirbellosen. Allerdings hat der Gesetzgeber verschiedene Gruppen oder Klassen von Tieren in bestimmten Zusammenhängen unterschiedlich stark geschützt. Die meisten Einzelbestimmungen beziehen sich nur auf Wirbeltiere.
Das Tierschutzgesetz gibt verschiedene Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalte vor. Wer gewerbsmäßig mit Heimtieren handeln oder Tiere in einem Tierheim oder ähnlichen Einrichtungen halten will, braucht laut TierSchG dazu die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Daneben sieht das Tierschutzgesetz Einzelverbote vor, mit denen tierschutzwidrige Handlungen unterbunden werden sollen. So ist es zum Beispiel ausdrücklich verboten, ein Tier auszusetzen oder „einem Tier, außer in Notfällen, Leistungen abzuverlangen, denen es nicht gewachsen ist oder die seine Kräfte übersteigen“.
Eine Strafvorschrift des Tierschutzgesetzes findet sich in § 17 TierSchG. Mit ihr soll tierschutzwidriges Verhalten geahndet werden. Als Straftatbestände gelten die ungerechtfertigte Tiertötung sowie die rohe und quälerische Misshandlung von Tieren. Geahndet wird die vorsätzlich und vollendet begangene Tierquälerei mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zudem ahndet § 18 TierSchG bestimmte vorsätzliche oder fahrlässig begangene Tierschutzvergehen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis 25.000 Euro. In beiden Fällen kann das gequälte Tier eingezogen und Tierhalteverbote verhängt werden.
In Deutschland erhielt der Tierschutz als Staatsziel 2002 sogar Einzug ins Grundgesetz.
Leider sind die Vorschriften des Gesetzes und nachgeordneten Regelungen dennoch oft unvollständig oder stark auslegungsbedürftig (was fällt beispielsweise alles unter den Begriff „vernünftiger Grund“ im Sinne des § 1 TierSchG?), was einen effektiven Tierschutz schwierig gestaltet. Hinzu kommt, dass es zwar möglich ist, tierschutzwidrige Zustände bei den Behörden anzuzeigen, eine Möglichkeit die Vorschriften des Gesetzes direkt vor Gericht durchzusetzen jedoch nicht besteht. Wenn die Behörden nicht tätig werden, bleiben die Tiere daher schutzlos.