Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB bezeichnet die verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters für sein Tier, ähnlich der KFZ-Halterhaftung. Man spricht in diesen Fällen auch von Gefährdungshaftung.
Die Tierhalterhaftung kommt zum Greifen, wenn sich die typische Tiergefahr realisiert hat, sich das Tier also typischerweise selbstständig, vielleicht sogar unberechenbar verhalten hat. Ein Beispiel wäre das auf die Straße rennen eines Hundes oder das Zerstören der Tapete in der Mietwohnung durch die Katze. Im Einzelfall kann die typische Tiergefahr jedoch sogar bejaht werden, wenn sich das Tier auf den ersten Blick eher passiv verhalten hat, beispielsweise jemand über einen liegenden Hund gefallen ist, jedenfalls dann, wenn dieser sich zuvor selbstständig in den Weg gelegt hat.
Für Nutztiere ist die Haftung im Vergleich zu Haustieren (das Gesetz spricht von „Luxustieren“) weniger streng. Der Halter kann bei Nutztieren den Entlastungsbeweis erbringen, dass entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die sogenannte im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat, oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.