Die Prozesskostenhilfe wird relevant, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren vorliegt oder die Einreichung einer Klage beabsichtigt ist. Für die außergerichtliche Vertretung dagegen ist statt der Prozesskostenhilfe die Beratungshilfe zu beantragen.
Bei der Prozesskostenhilfe prüft der zuständige Richter bzw. die Richterin vorab, ob die Rechtsverfolgung, also die Klage (bzw. beim Beklagten die Verteidigung gegen die Klage) grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtsverfolgung darf außerdem nicht mutwillig erscheinen.
Zudem erfolgt die Prüfung der finanziellen Voraussetzungen:
Je nach den finanziellen Verhältnissen wird der Antrag bewilligt oder abgelehnt, oder es erfolgt eine Bewilligung unter der Maßgabe, dass die Hilfe in monatlichen Raten zurückgezahlt werden muss.
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bekommt, wer nicht mehr als den Sozialhilfesatz zur Verfügung hat und höchstens 5.000 € Ersparnisse oder sonstiges Vermögen vorzuweisen hat (eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein selbstgenutztes Haus werden nicht berücksichtigt).
Das erforderliche Formular erhalten Sie bei Gericht oder in der Kanzlei oder können es direkt hier herunterladen oder online ausfüllen (Formular ZP 1a).
Zu beachten ist, dass die Prozesskostenhilfe nicht vollständig von dem Risiko befreit, Kosten tragen zu müssen. Sie umfasst ausschließlich die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren ein. Wer verliert, muss die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen. Die Gerichte prüfen außerdem nachträglich, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben und verlangen die Kosten dann gegebenenfalls wieder zurück.