Sofern kein Zeitmietvertrag vorliegt, endet ein Mietverhältnis in der Regel durch Kündigung einer der Parteien.
Es ist zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen fristlosen Kündigung zu unterscheiden.
Wer als Mieter ordentlich kündigen möchte, hat sich lediglich an die geltenden Fristen zu halten (regelmäßig zum Ende des übernächsten Monats) und die Wohnung zum Auszug gemäß den Vereinbarungen im Vertrag zu übergeben.
Dem Vermieter wird es nicht ganz so leicht gemacht, eine Kündigung auszusprechen. Ohne einen Grund zu nennen, kann dieser den Mietvertrag in der Regel nicht ordentlich kündigen. Zudem gelten meist längere Fristen, die sich nach der Dauer des Mietverhältnisses richten. Ein Grund für eine ordentliche Kündigung kann im Falle des Eigenbedarfs vorliegen.
Für die außerordentliche fristlosen Kündigung müssen stets wichtige Gründe gegeben sein, sowohl für Mieter, als auch Vermieter. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Mieter kann beispielsweise die Nichtbehebung eines Mangels durch den Vermieter trotz Hinweis und Fristsetzung sein.
Ein wichtiger Grund auf Vermieterseite liegt oftmals vor, wenn Mietrückstände in bestimmter Höhe bestehen oder aber eine ständige Störung des Hausfriedens durch den Mieter. In letzterem Falle hat zunächst eine Abmahnung zu erfolgen.
Die Kündigung, sowohl ordentlich als auch außerordentlich, muss grundsätzlich schriftlich erfolgen.