Das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) listet als gefährliche Hunde zum einen ausdrücklich Hunde bestimmter Rassen, nämlich Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Umgangssprachlich bezeichnet man diese auch als Kampfhunde bzw. Listenhunde.
Zum anderen stuft es Hunde als gefährlich ein, die
- mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind
- mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist
- einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah
- einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben (offenkundig harmloses und spielerisches Anspringen fällt nicht hierunter)
- einen anderen Hund durch einen Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben
- gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen
Die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt in diesen Fällen durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt, während Hunde der oben ausdrücklich genannten Rassen ohne gesonderte Feststellung als gefährlich eingestuft werden.
Das Halten von gefährlichen Hunden im Sinne des Gesetzes ist erlaubnispflichtig. Voraussetzung ist unter anderem ein entsprechender Sachkundenachweis. Auch muss der Halter eine besondere Hundehaftpflichtversicherung abschließen. Für gefährliche Hunde gilt außerdem grundsätzlich Maulkorbpflicht und Leinenpflicht. Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Maulkorbpflicht vollständig und die Leinenpflicht für einige Bereiche aufheben, wenn der Halter nachweist, dass eine Gefahr durch den Hund nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.