Wer sein Pferd nicht bei sich zu Hause, sondern in einem fremden Stall unterbringt, schließt in der Regel einen Einstellungsvertrag, auch Einstellvertrag oder, je nach Ausgestaltung, auch Pferdepensionsvertrag genannt.
Der Einstellungsvertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich bei einem solchen Vertrag regelmäßig um einen sogenannten typengemischten Vertrag, da er sowohl Komponenten aus der Verwahrung als auch aus der Dienstleistung und der Miete enthält.
Der Schwerpunkt liegt nach der mittlerweile überwiegenden Rechtsprechung in der Sorge um das Pferd, welches zwischen zwei- und dreimal am Tag gefüttert und für das täglich die Box gemistet wird, sowie in der Bereitstellung von Einstreu und Futter. Dementsprechend wird überwiegend ein Verwahrungsvertrag angenommen.
Es ist jedoch im Einzelfall zu unterscheiden: Bei der Offen- und Robusthaltung sowie Mietställen ist laut Rechtsprechung eher ein Mietvertrag anzunehmen. Hier wird nämlich in der Regel nicht die Pflege des Pferdes geschuldet, sondern allein die Zurverfügungstellung von Weideland und Unterstand.