Das eigene Pferd verträgt sich nicht mehr mit der Herde, es kommt zum Streit mit anderen Einstellern oder gar dem Stallbetreiber selbst und das zur Verfügung gestellte Futter wird vom eigenen Pferd nicht vertragen. Kurz: Man möchte den Stall sich selbst und seinem Pferd zuliebe kurzfristig verlassen – am liebsten noch gestern. Doch wie ist die Rechtslage?
Tatsächlich sind Kündigungsfristen beim Einstellvertrag oftmals nicht ausdrücklich zwischen den Parteien geregelt. In vielen Fällen liegt nicht einmal ein schriftlicher Vertrag vor und man hat sich einfach „per Handschlag“ darüber geeinigt, dass das Pferd ab sofort zu einem bestimmten Preis pro Monat auf dem Hof untergebracht sein soll. Doch auch das Gegenteil ist denkbar: Häufig behalten sich Stallbetreiber in ihren Verträgen lange Kündigungsfristen und sogar umfangreiche Rechte wie Pfandrechte an eingestellten Pferden und Zubehör vor.
Doch nicht alle in Einstellverträgen verwendete Klauseln sind wirksam.
Hier ist es wichtig, seine Rechte zu kennen, um entsprechend reagieren zu können.
Insbesondere die beim Einstellvertrag einzuhaltenden Kündigungsfristen hängen regelmäßig von der konkreten Ausgestaltung des Vertrages ab. Steht bei dem geschlossenen Vertrag die Miete einer konkreten Box im Vordergrund, so wird man häufig mietrechtliche Kündigungsfristen heranziehen müssen. Dann ist man oftmals mehrere Monate gebunden.
Ist der Stallbetreiber dagegen insbesondere auch mit der Verpflegung und der Obhut über das Tier betraut, liegt regelmäßig ein sogenannter Verwahrungsvertrag vor. Beim Verwahrungsvertrag gibt es keine festgeschriebenen Kündigungsfristen. Es ist jedoch stets zu prüfen, was im konkreten Fall als angemessen anzusehen ist.
Hierbei hat eine Abwägung der Interessen beider Parteien zu erfolgen. So wird der Stallbetreiber einen unnötigen Leerstand seiner Box und damit finanzielle Einbußen vermeiden wollen. Der Pferdehalter wird im Zweifel Zeit brauchen, um einen neuen passenden Stallplatz zu finden.
Als Rechtsanwältin für Pferderecht habe ich regelmäßig mit Fällen betreffend Einstell- und Pensionsverträge zu tun.
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