Hund als Erbe: Ist das möglich?

Hund als Erbe von Frauchen

Vor allem im Leben alter alleinstehender Menschen spielen Hunde oder andere Haustiere nicht selten eine wichtige Rolle. Der ein oder andere wird sich daher fragen, ob es möglich ist, seinen Hund als Erben einzusetzen.

Die gewillkürte Erbfolge

Grundsätzlich sieht das deutsche Recht sowohl die gesetzliche Erbfolge als auch die gewillkürte Erbfolge vor:

Die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1924 ff. BGB, die Eheleute und Verwandte als Erben bestimmt, tritt ein, wenn der Erblasser nichts Abweichendes bestimmt hat. Hunde und andere Haustiere kommen als Ehepartner oder Verwandte natürlich nicht in Frage. Daher scheidet das Erben über die gesetzliche Erbfolge von vornherein aus.

Die gewillkürte Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung die Erbfolge selbst geregelt hat. In Frage kommen das Testament (§ 1937 BGB und § 2265 BGB) oder der Erbvertrag (§ 1941 BGB). Eine solche Regelung muss aber auch wirksam sein. Kann so der Hund als Erbe eingesetzt werden?

Der Hund als Erbe im Testament

Eine wirksame Einsetzung von Hunden und anderen Tieren als Erben im Testament (oder Erbvertrag) ist grundsätzlich nicht möglich. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass Tiere im Rechtssinne keine Rechtssubjekte, also keine Personen, sind. Gemäß § 90a BGB finden stattdessen die Regeln zu Sachen entsprechend Anwendung. Kurz: Ein Tier kann zwar vererbt werden, aber gerade nicht selbst Erbe sein.

In der Vergangenheit wurden dennoch Versuche unternommen, den Hund als Erben einzusetzen. Daher durften sich auch Gerichte bereits mit den damit einhergehenden Fragen beschäftigen. Als Beispiel sei hier der Beschluss des Landgerichts München unter dem Aktenzeichen 16 T 22604/03 genannt:

Im konkreten Fall hatte eine Erblasserin ihren Hund neben mehreren Familienangehörigen als Erben benannt. Nach ihrem Tod kümmerte sich dann eine Bekannte um den hinterbliebenen Hund und erhoffte sich demnach auch einen Anteil an dem Erbe.

Doch die Richter erteilten dem eine Absage: Hunde können nicht erben und ein dahingehend formuliertes Testament kann auch nicht ohne Weiteres so ausgelegt werden, dass stattdessen automatisch die Person erben soll, die das Tier in ihre Obhut genommen hat.

Mögliche Alternativen

Es gibt jedoch Möglichkeiten, den eigenen Hund als Erben dennoch im Testament wirksam zu berücksichtigen:

So kann der Erblasser eine Person oder eine Institution als Erben einsetzen und es dieser gleichzeitig zur Auflage machen, das Tier bestmöglich zu versorgen.

Der verstorbene Modezar Rudolph Moshammer beispielsweise legte seinerzeit in seinem Testament fest, dass seine Terrier-Dame Daisy weiterhin in der Münchner Luxusvilla leben sollte. Moshammers langjähriger Chauffeur Andreas Kaplan betreute Daisy anschließend wunschgemäß bis zu ihrem eigenen Tod im Jahr 2006.

Doch Achtung:

Erben können eine Erbschaft selbstverständlich auch ausschlagen. Dann ist mitunter unklar, was mit dem geliebten Haustier passiert. Sinnvoll kann es daher sein, den Verbleib des vierbeinigen Begleiters im eigenen Todesfall noch zu Lebzeiten mit den für die Betreuung des Tieres in Frage kommenden Personen einvernehmlich zu regeln.

Fazit

Es ist nicht möglich, den Hund als Erben einzusetzen. Erben können nur Personen im Rechtssinne. Eine letztwillige Verfügung kann aber mit der Auflage versehen werden, dass das Haustier gut versorgt werden soll.

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