Tier gefunden? Was es rechtlich zu beachten gibt

Igel gefunden

Bezüglich der Frage, was in rechtlicher Hinsicht gilt, wenn man ein Tier gefunden hat, herrscht oft große Unsicherheit. Im Herbst und Frühjahr werden insbesondere vermehrt vermeintlich hilflose Wildtiere angetroffen. Oftmals stellen sich Privatpersonen dann die Frage, ob diese einfach zum Tierarzt gebracht werden dürfen und wer für die Kosten der Behandlung aufkommt.

Grundsätzlich muss zwischen Fundtieren und herrenlosen Tieren unterschieden werden. Fundtiere sind verlorene oder entlaufene Tiere, die üblicherweise als Haustier gehalten werden. Wildtiere sowie verwilderte oder streunende Haustiere dagegen gelten als herrenlos.

Was für Fundtiere gilt

Für die Versorgung, Unterbringung und auch die notwendige tierärztliche Behandlung von Fundtieren ist grundsätzlich das Fundbüro der jeweiligen Stadt oder Gemeinde oder nachts auch die Polizei verantwortlich. In Ausnahmesituationen, wenn sich das Tier beispielsweise an einer unzugänglichen Stelle befindet, ist die Feuerwehr für die Rettung zuständig.

Laut § 965 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Finder einer Sache verpflichtet, unverzüglich eine Fundanzeige zu erstatten. Tiere sind zwar keine Sachen, auf sie sind jedoch die Vorschriften für Sachen grundsätzlich entsprechend anzuwenden (siehe hierzu § 90 a BGB). Die Fundanzeige muss beim Eigentümer oder, wenn dieser unbekannt ist, bei den oben genannten Stellen unter Angabe von Tierart, Fundort und Uhrzeit erstattet werden. Wird das Tier ins Tierheim gebracht, wird die Erstattung der Fundanzeige in der Regel von diesem übernommen.

Wer kommt für die Kosten bei Fundtieren auf?

Bei einem Fundtier ist grundsätzlich der Eigentümer dafür zuständig, dass das Tier behandelt und der Tierarzt entsprechend bezahlt wird. Sollte der Finder die Kosten bei dem Tierarztbesuch vorverauslagen, können diese vom Eigentümer des Tieres zurückgefordert werden. Falls der Eigentümer unbekannt ist, steht in der Regel die zuständige Gemeinde für die Kosten ein. Dafür sollte die vorbeschriebene Fundanzeige möglichst noch vor Behandlungsbeginn erstattet werden.

Das Verwaltungsgericht Gießen hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem sich eine Tierschützerin mehrerer Katzen auf einem verlassenen Gehöft annahm, um die sich niemand kümmerte. Aus ihrer Sicht waren die Tiere in schlechtem Gesundheitszustand, weshalb sie die Katzen behandeln, kastrieren und chippen ließ. Nachdem sie die Kosten in Höhe von ca. 1.200 € von der Gemeinde erstattet verlangte, weigerte diese sich – und bekam damit vor dem Verwaltungsgericht Recht. Eine Katze könne nur dann als Fundtier eingestuft werden, wenn sie entweder an einem für Katzen ungewöhnlichen Ort oder einem fremden Ort vorgefunden werde oder in hilfloser Lage entdeckt würde. Das sei hier gerade nicht der Fall gewesen. Die Frau habe die Katzen nicht gefunden im Rechtssinne, sondern eingefangen, so das Gericht. Also habe sie keinen Anspruch auf Rückerstattung des Geldes von der Gemeinde. (Az.: 4 K 84/15.GI)

Besonderes gilt für herrenlose Tiere

Besonders komplex ist die Rechtslage bei herrenlosen Tieren. Laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) ist es zunächst verboten, wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu fangen. Für besonders geschützte Arten gelten besondere Besitz- und Zugriffsverbote.

Von diesen darf nur abgewichen werden, um “verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können“ (siehe § 45 Abs. 5 BNatSchG).

Bei sogenannten streng geschützten Arten muss der Finder die Aufnahme des Tieres zusätzlich der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde melden. Diese hat das Recht, die Herausgabe des Tieres zu verlangen.

Wichtig: Nur in echten Notsituationen eingreifen

Den Tieren zuliebe und auch aus rechtlicher Sicht muss daher stets zunächst sichergestellt werden, dass das betroffene Tier wirklich Hilfe braucht. Gerade Feldhasen- und Rehkitzjunge erwecken oft fälschlicherweise einen verwaisten Eindruck und werden, oftmals mit fatalen Folgen, ohne Not aus der Natur entnommen. Dasselbe gilt für Jungvögel, die teilweise noch am Boden von den Elterntieren weitergefüttert werden. Auch Igel werden im Spätherbst oftmals vorschnell ins Haus geholt. Im Zweifel sollte immer zunächst eine fachkundige Stelle informiert und um Rat gefragt werden. Manche Wildtierhilfen verfügen sogar über eine Notfall-Hotline.

Vorsicht: Bei unbedarftem Handeln droht Strafbarkeit

Auf zahlreiche Wildtiere findet zudem das Jagdrecht Anwendung. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur der Jagdrechtinhaber des jeweiligen Gebietes sich die Tiere aneignen darf. Die betroffenen Tierarten sind in § 2 Bundesjagdgesetz gelistet. Darunter befinden sich größere Arten wie z.B. Rehwild, entgegen einem weit verbreiteten Irrtum aber auch kleine, wie beispielsweise Wildkaninchen und Iltisse. Die einzelnen Bundesländer können zusätzlich weitere Tiere bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.

Werden Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen, der Natur entnommen, um z. B. ein verletztes Tier zu einem Tierarzt zur Behandlung zu bringen, muss derjenige, der die Tiere der Natur entnimmt, dies unbedingt dem Jagdausübungsberechtigten mitteilen. Da der zuständige Jagdausübungsberechtigte normalerweise nicht jedermann persönlich bekannt ist, erfolgt die Meldung üblicherweise über die Polizei. Die Meldung sollte grundsätzlich vor der Entnahme aus der Natur unter Angabe von Fundort und Tierart sowie Mitteilung des weiteren geplanten Vorgehens (z.B. Verbringen zu einer Tierarztpraxis oder Wildtierauffangstation) erfolgen.

Wenn ein dem Jagdrecht unterfallendes Tier einfach abtransportiert wird, könnte dies im schlimmsten Fall den Verdacht der Jagdwilderei gemäß § 292 Abs. 1 StGB begründen. Diese wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft!

Wer trägt die Kosten für herrenlose Tiere?

Oftmals wird erwartet, dass Tierärzte Wildtiere kostenlos behandeln. Zunehmend werden Tierärzte sogar öffentlich in den sozialen Netzwerken an den Pranger gestellt oder angegriffen, wenn sie dies nicht tun. Auch wenn manche die Wildtiere kostenlos behandeln: Die Tierärzte sind hierzu nicht verpflichtet und können dies oftmals auch nicht gewährleisten!

Auch die Gemeinde übernimmt bei herrenlosen Tieren in der Regel die Behandlungskosten nicht. Zahlungspflichtig ist also grundsätzlich der Finder, falls es vor Ort keine Wildtierauffangstation oder einen entsprechenden Tierschutzverein gibt, der die Kosten übernimmt. Da sich die Gegebenheiten von Ort zu Ort unterscheiden können, kann es sinnvoll sein, sich bei der Gemeinde oder einem Tierarzt zunächst zu erkundigen, wer für Wildtiere zuständig ist. Dies ist im Übrigen auch schon deshalb zu empfehlen, weil längst nicht alle Tierärzte Wildtiere behandeln und oftmals auch nicht die erforderlichen Fachkenntnisse haben.

Fazit

Findet man ein Tier in einer vermeintlich hilflosen Situation, ist es wichtig und richtig, nach Möglichkeit helfend einzugreifen. Dennoch gibt es nicht nur in rechtlicher Hinsicht vieles zu beachten. Sofern kein absoluter Notfall vorliegt, der keinerlei weiteres Zuwarten ermöglicht, sollten – gerade im Fall von Wildtieren – zunächst weitere Informationen eingeholt werden, bevor überstürzt gehandelt wird. So kommt es am Ende nicht zu bösen Überraschungen – weder für das betroffene Tier, noch für den Geldbeutel des Finders.

Titelbild: congerdesign auf pixabay.com

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