Als „Kampfhunde“ werden eher umgangssprachlich Hunde bezeichnet, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung per Gesetz von gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausgegangen wird. Aufgrund der expliziten Auflistung einzelner Rassen im Gesetz ist bei diesen stattdessen auch von sogenannten „Listenhunden“ die Rede.
Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen, in dem von „gefährlichen Hunden“ die Rede ist, zählt dazu insbesondere Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden, vgl. § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Umgangssprachlich bezeichnet man diese Rassen auch als „Liste-1-Hunde“. Wer einen solchen Hund halten will, muss vorher die Erlaubnis der zuständigen Behörde einholen. Die Erlaubniserteilung ist an zahlreiche Auflagen geknüpft, wie z.B. den Nachweis der entsprechenden Sachkunde und ein besonderes privates Interesse an der Haltung genau dieser Rasse. Die Zucht dieser Hunde ist in Nordrhein-Westfalen verboten.
Das Landeshundegesetz NRW bezeichnet außerdem Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden als „Hunde bestimmter Rassen“, vgl. § 10 Abs. 1 LHundG NRW. Diese Rassen bezeichnet man umgangssprachlich als „Liste-2-Hunde“.
Für die Haltung dieser Hunde gelten im Wesentlichen dieselben umfangreichen Anforderungen wie für die Haltung von Pittbull Terrier und Co., wie z.B. die vorherige Erlaubniserteilung durch die zuständige Behörde und eine grundsätzliche Maulkorb- und Leinenpflicht. Im Gegensatz zu den „Liste-1-Hunden“ muss jedoch zur Erlaubnisbeantragung jedoch kein besonderes privates Interesse an der Haltung genau dieser Rasse nachgewiesen werden. Zudem ist die Zucht in Nordrhein-Westfalen nicht verboten.