Auch wenn man dies zunächst vermuten würde, werden durch den Begriff der Schönheitsreparaturen im Mietrecht Reparaturen im eigentlichen Sinne nicht erfasst. Stattdessen sind damit ausschließlich dekorative Arbeiten an der Wohnung gemeint, eigentlich also Schönheitskorrekturen, die dafür sorgen sollen, dass die Räumlichkeiten wieder einen ansprechenden Charakter gewinnen und nicht „verwohnt“ aussehen.
Der Begriff der Schönheitsreparaturen umfasst nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.