Katzen halten sich üblicherweise nicht an Vorgaben wie Grundstücksgrenzen. Dies führt oftmals zu nachbarschaftlichen Konflikten. In einem früheren Blogbeitrag wurde bereits das Thema „Die Nachbarskatze füttern – Ist das erlaubt?“ behandelt.
Der folgende Beitrag widmet sich dem umgekehrten Fall: Der Nachbar möchte vielleicht überhaupt nicht, dass sein Grundstück von Katzen betreten wird und fühlt sich durch den vierbeinigen Besuch gestört.
1. Das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot
Im Nachbarschaftsrecht herrscht zunächst der Grundsatz der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme.
Der überwiegende Teil der Rechtsprechung geht daher davon aus, dass das Halten jedenfalls nur einer oder zwei Katzen als Freigängerinnen insbesondere in einer grünen Wohngegend ortsüblich und ein so normaler Bestandteil der privaten Lebensführung ist, dass Nachbarn dies akzeptieren müssen.
Im Einzelnen umstritten ist dabei, ob die Nachbarn auch vereinzelt Hinterlassenschaften wie Kot oder Erbrochenes auf dem eigenen Grundstück dulden müssen. Da Katzen sich naturgemäß nicht vorschreiben lassen, wo sie sich lösen, wäre es aber zumindest inkonsequent, hinsichtlich des Betretens des Grundstücks eine Duldungspflicht anzunehmen und bezüglich üblicher Hinterlassenschaften Unterlassungsansprüche zu bejahen.
2. Ende der Duldungspflicht – Unterlassungsansprüche
Die Abwägung der Interessen der Nachbarn kann aber jedenfalls dann zulasten des Katzenhalters ausfallen, wenn es sich um mehr als ein bis zwei Katzen handelt, stärkere bzw. häufige Verschmutzungen auftreten oder die Tiere gar Schäden verursachen.
In diesen Fällen nehmen die Gerichte in der Regel einen Unterlassungsanspruch des betroffenen Nachbars gemäß §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 858 und 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB an.
Schlimmstenfalls müssen Katzenhalter ihre Katzen dann im Haus behalten oder, sofern möglich, ihren Garten ausbruchsicher gestalten.
3. Haftung für Schäden
Neben einem Unterlassen kann der betroffene Nachbar gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Tierhalter durchsetzen.
Schadensersatzansprüche kommen beispielsweise in Frage, wenn Gegenstände auf dem Grundstück zu Bruch gehen oder die Katzen Kratzspuren auf Möbeln hinterlassen.
Zu beachten ist, dass der Tierhalter im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB sogar verschuldensunabhängig für die Schäden haftet, die sein Tier verursacht.
4. Fazit
Im Rahmen eines nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses kommt es oftmals zu Reibungspunkten, gerade auch beim Thema Tierhaltung.
Die Rechtsprechung zur Frage „Darf die Katze das Nachbargrundstück betreten?“ ist umfangreich und jedes Urteil behandelt lediglich einen konkreten Einzelfall. Im Sinne eines angenehmen Zusammenlebens und auch um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte zunächst das persönliche Gespräch gesucht werden, wenn man sich von dem vierbeinigen Besuch des Nachbarn belästigt fühlt.
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