In der WDR-Sendung „Lokalzeit Ruhr“ vom 24.06.2024 war ich als Studiogast eingeladen und durfte als Rechtsanwältin für Tierrecht darüber informieren, wer die Kosten einer Tierrettung tragen muss. Der konkrete Beitrag handelte von einer Katze, die durch die Feuerwehr im Rahmen eines siebenstündigen Rettungseinsatzes aus einem Kamin befreit werden musste.
Der Beitrag kann hier in der ARD-Mediathek abgerufen werden (ab 13:42)
In Ergänzung zu dem Fernsehbeitrag stellt dieser Artikel noch weitere Informationen zu der Frage bereit, wer die Kosten einer Tierrettung tragen muss.
Unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern und Gemeinden
Die einzelnen Bundesländer und Gemeinden regeln nicht einheitlich, wer für die Kosten für den Rettungseinsatz eines Tieres aufzukommen muss. In den meisten Bundesländern und Gemeinden wird der Tierhalter nach einem Rettungseinsatz in der Regel nicht zur Kasse gebeten.
In Essen gelten das Gesetz über Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz (BHKG) und die Feuerwehrsatzung der Stadt Essen. Das Hilfeleisten in Notsituationen für Mensch und Tier ist grundsätzlich Aufgabe der Feuerwehr und wurde dem Tierhalter und Eigentümer hier daher nicht in Rechnung gestellt.
Ausnahme: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Nur ausnahmsweise, wenn dem Verantwortlichen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, können diesem die Kosten einer Tierrettung in Rechnung gestellt werden. Dies erfolgt dann in aller Regel im Anschluss an die Maßnahme per Kostenbescheid.
Wichtig: Das Tier muss sich in Gefahr befinden und darf diese nicht selbst verursachen
Der Fall der Tierrettung darf allerdings nicht mit der umgekehrten Situation verwechselt werden, in der eine Gefahr von dem Tier selbst ausgeht. Das war z.B. in dem Fall betreffend die entflohene Giftschlange in Herne der Fall. Für diesen tagelangen Einsatz wurden dem verantwortlichen Schlangenhalter 21.000 € in Rechnung gestellt.
Anwohner müssen Rettungsmaßnahmen dulden
Im Übrigen müssen auch Unbeteiligte entsprechende Rettungmaßnahmen grundsätzlich dulden. Die Feuerwehr kann sich also durchaus auch Zutritt zu Wohnungen von Anwohnern verschaffen, um den erforderlichen Einsatz durchzuführen. Dies gilt vor dem Hintergrund des Tierschutzes selbstverständlich auch dann, wenn der Aufwand den rein finanziellen Wert des in Not geratenen Tieres übersteigt.