Sehr häufig schaffen sich Paare im Laufe ihrer Partnerschaft gemeinsam einen Hund an. Probleme gibt es oftmals dann, wenn das Paar getrennte Wege gehen möchte. Dann fragen sich beide in der Regel: Wer bekommt den Hund bei Trennung?
Grundsatz: Der Eigentümer kann den Hund bei Trennung herausverlangen
Zunächst gilt: Wer sein Alleineigentum am Tier nachweisen kann, darf dieses auch behalten bzw. von dem anderen Partner herausverlangen. Dies ergibt sich aus § 985 BGB. Tiere sind zwar keine Sachen, gemäß § 90 a BGB sind die Vorschriften über Sachen jedoch entsprechend anzuwenden.
Die Frage des Eigentums ist grundsätzlich von der des unmittelbaren Besitzes zu unterscheiden. Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache bzw. ein Tier ausübt. Eigentümer dagegen ist derjenige, dem die Sache rechtlich zugeordnet wird. Streiten die Parteien darüber, wem das Eigentum am Tier zusteht, kommt es oftmals auf eine umfangreiche Gesamtschau an. Als Anhaltspunkte dienen im Streitfall regelmäßig Punkte wie: Wer hat den Kaufvertrag unterzeichnet? Wer hat den Kaufpreis gezahlt? Wer zahlt Versicherung und Steuern? Wer hat das Tier aktuell in seinem Besitz?
Letzteres ist auch der Grund, weshalb bezüglich der vorschnellen Vereinbarung eines „Umgangsrechts“ bei zerstrittenen Partnern Vorsicht zu walten ist. Derjenige, der den Hund aktuell nicht in seinem Besitz hat und auf Herausgabe klagen möchte, ist in der Beweispflicht. Er muss sein Alleineigentum nachweisen. Hat einer der Partner den Hund in seinem Besitz, spricht nach § 1006 Abs. 1 BGB aber grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass er gleichzeitig auch der Eigentümer ist. Weigert dieser sich dann plötzlich, die Abmachung einzuhalten und den Hund wieder herauszugeben und sind die sonstigen Anhaltspunkte in Bezug auf das Eigentum am Hund eher unergiebig, findet sich der Kläger in einer deutlich schwächeren Position wieder. Wenn die Parteien eine Umgangsregelung treffen möchten, ist es daher von Vorteil, wenn sich die Parteien nach wie vor vertrauen.
Was, wenn das Alleineigentum nicht feststeht?
Lässt sich die Eigentümerstellung einer der Parteien nicht nachweisen oder steht das Tier im gemeinschaftlichen Eigentum beider Parteien, muss unterschieden werden, ob die Partner verheiratet sind oder nicht.
Familienrechtliche Regelungen bei Ehegatten – der Hund bei Trennung als Hausrat
Hat ein verheiratetes Paar einen Hund gemeinschaftlich angeschafft, wird insbesondere die familienrechtliche Regelung des § 1361 a BGB relevant. Dieser regelt die Verteilung von Hausrat unter Ehegatten.
§ 1361 a BGB beinhaltet sinngemäß folgende Regelung: Hausratsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden angemessen verteilt. Zu beachten ist, dass nach § 1568 b Abs. 2 BGB bei einer gemeinsamen Anschaffung während der Ehe sogar eine Vermutung dafür spricht, dass das Tier im gemeinschaftlichen Eigentum steht.
Da die Einstufung von Tieren als Hausrat nicht vollständig überzeugend ist, versucht die Rechtsprechung vermehrt, dem Sonderfall angepasste Entscheidungen zu treffen und bei der Zuteilung des Tieres nach § 1361 a BGB auch die Interessen des Tieres zu berücksichtigen. Hier kann es beispielsweise darauf ankommen, zu wem der Hund die stärkere Beziehung pflegt und wer ihm das artgerechtere Zuhause bieten kann.
Achtung: Die Regelungen zum Hausrat finden nur dann Anwendung, wenn das Tier während der Ehe gemeinsam angeschafft wurde. Wurde das Tier bereits in die Ehe mit eingebracht oder von einem der Partner geerbt, an diesen verschenkt, oder von diesem im alleinigen Eigentum erworben, gelten ausschließlich die oben beschriebenen Ausführungen zum Alleineigentum.
Die Regelungen zur Aufteilung bei nicht verheirateten Paaren – Die sogenannte Gemeinschaft nach Bruchteilen
Wurde das Tier von einem unverheirateten Paar zusammen erworben, finden die vorgenannten familienrechtlichen Regelungen keine Anwendung. Es besteht dann eine sogenannte „Gemeinschaft nach Bruchteilen“ gemäß §§ 741 ff. BGB, nach der grundsätzlich beiden gleiche Anteile an der Sache bzw. dem Tier zustehen. Da das Tier nicht in zwei geteilt werden kann, muss eine Einigung darüber gefunden werden, ob sich beide im Wechsel kümmern wollen. Alternativ können sich die Parteien beispielsweise auch darüber einigen, ob das Eigentum vollständig, beispielsweise auch gegen Zahlung einer Entschädigung, auf nur eine der Parteien übergehen soll. Finden die Parteien keine Einigung und entscheidet ein Gericht, kann es zur Entscheidung verschiedene Kriterien heranziehen, wie die bisherige Kostentragung für Futter, Steuer, Tierarzt oder aber das Wohl des Tieres.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Frankenthal steht nach der Trennung eines unverheirateten Paares dem Expartner ein Anspruch auf Umgang mit dem gemeinsamen Hund zu. Im konkreten Fall hielt das Gericht ein „Wechselmodell“ für sinnvoll. Bei diesem sollten sich die Expartner alle zwei Wochen wechselnd um den Hund kümmern. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um ein Umgangsrecht wie bei Kindern, sondern um ein Nutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum. Praktisch wird diese juristische Differenzierung aber für die Parteien keinen relevanten Unterschied machen.
Fazit zur Frage „Wer bekommt den Hund bei Trennung“?
Wer sein Alleineigentum an dem Hund nachweisen kann, darf diesen grundsätzlich auch behalten. Haben die Parteien das Tier innerhalb einer Beziehung zusammen angeschafft und lässt sich nicht das Alleineigentum einer der Parteien nachweisen, erfolgt eine Verteilung im Streitfall nach Ermessen des Gerichts. Nach einer neueren Entscheidung des Landgerichts Frankental kann bei unverheirateten Expaaren auch eine Art „Wechselmodell“ in Frage kommen. Besonders kompliziert wird es bei Eheleuten. Hier können unter Umständen die Regelungen zum ehelichen Hausrat Anwendung auf das vierbeinige Familienmitglied finden.
Dieser Artikel erschien erstmals am 12. Dezember 2021 und wurde am 28. Oktober 2023 umfangreich überarbeitet und um aktuelle Rechtsprechung ergänzt.
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