Dass American Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier in vielen Bundesländern als gefährliche Hunde gelistet sind und eine Haltung nicht ohne weiteres möglich ist, ist vielen bewusst. Wenn es um den American Bully geht, ist die Sache weniger eindeutig. Denn der American Bully steht auf keiner Rasseliste. Viele fragen sich daher zurecht: Ist der American Bully ein Listenhund?
Achtung: In diesem Beitrag sollen insbesondere die in Nordrhein-Westfalen aktuell geltenden Regelungen zum American Bully erörtert werden. Die Landeshundegesetze fallen in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer. Auch die Rechtsprechung unterscheidet sich je nach Region deutlich. Daher kann je nach Bundesland etwas anderes für die Rechtslage betreffend den American Bully gelten. Zudem unterliegt die Rechtsprechung einem stetigen Wandel. Bully-Interessierte sowie Bully-Halter sollten sich daher im Zweifel entsprechend für ihr Bundesland beraten lassen.
Selbst betroffen? Als Rechtsanwältin für Tierrecht und Partnerin des Instituts Forschung Listenhunde e.V. habe ich täglich mit Fällen rund um das Thema Listenhunde zu tun.
Entstehung und Herkunft des American Bully
Bei dem American Bully handelt es sich um eine Hybridrasse. Bei Hybridrassen handelt es sich um Rassen, welche durch die bewusste Verpaarung bestehender Rassen erfolgt. Weitere Beispiele sind der Labradoodle und der Puggle. Je nach Größe des American Bully spricht man von den Varianten Pocket, Standard, Classic und XL. Über die tatsächliche Abstammung der Rasse gibt es verschiedene, geringfügig voneinander abweichende Meinungen. Laut Rassestandard entwickelte sich der American Bully ausschließlich aus gezielten Kreuzungen von Pit Bull Terriern. Erst später hat man in einem geringen Umfang verschiedene Bulldoggen-Rassen, wie American Bulldog, Englische Bulldogge sowie Olde English Bulldogge eingekreuzt.
Die überwiegende Fachwelt bestätigt diese Herleitung. Einzig umstritten ist, ob man in die ursprünglichen Züchtungen des American Bully auch den American Staffordshire Terrier eingekreuzt hat.
Der American Bully als nicht anerkannte Rasse
In den USA hat der United Kennel Club (UKC) 2013 den American Bully als eigenständige Rasse akzeptiert. Der United Kennel Club ist ein Dachverband für Hundezucht und Hundesport, der ursprünglich aus den USA stammt, mittlerweile jedoch auch in anderen Ländern aktiv ist. Bei dem UKC handelt es sich um einen der größten und ältesten Verbände dieser Art. Neben dem UKC kümmert sich der American Bully Kennel Club (ABKC) um die Einhaltung der Zuchtrichtlinien, Standards und die Zuchtauswahl.
Hierzulande ist der American Bully allerdings nicht als eigenständige Rasse anerkannt. Maßgeblich sind hier die Anerkennung durch die Fédération Cynologique Internationale (FCI) und den Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH). Die FCI ist der größte kynologische Dachverband, der VDH ist der ihm angehörende deutsche Mitgliedsverband.
Die fehlende Anerkennung macht die Rechtslage für Hundehalter kompliziert. Viele Hundehalter gehen davon aus, die Haltung sei ohne weiteres erlaubt, da der American Bully auf keiner Liste steht. Der American Bully ist aber deshalb nicht gelistet, weil der Gesetzgeber diesen nicht als eigene Rasse anerkennt. Der Gesetzgeber und auch Gerichte und Behörden sehen den American Bully als Kreuzung an.
Unsichere Rechtslage für Hund und Halter
Betreffend die Rechtslage im Hinblick auf den American Bully kann somit aktuell keine Entwarnung gegeben werden.
Denn auch Kreuzungen mit gefährlichen Hunden werden nach § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) als gefährliche Hunde angesehen. Ihre Haltung ist damit erlaubnispflichtig.
Viele Züchter weisen auf mögliche Probleme mit Behörden bewusst nicht hin. Oft stoßen Hundehalter im Internet außerdem auf Meldungen wie „Gericht entscheidet: American Bully ist kein Listenhund!“ sobald ein Gericht entschieden hat, dass der in diesem Einzelfall konkret begutachtete Hund nicht als gefährlicher Hund gilt. Und tatsächlich macht die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18, Urteil vom 23.01.2023 – 14 A 516/21) gewissermaßen Hoffnung. So legt dieses für eine Einstufung als gefährlichen Hund gerade bei Kreuzungen engere Maßstäbe an, als noch vor einigen Jahren. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf beispielsweise ist dem aber in seinem Urteil vom 19.01.2022 – 18 K 4119/20 nicht gefolgt.
Ob eine Listenhund-Kreuzung im Sinne des Landeshundegesetzes vorliegt, können die Behörden nach wie vor für jeden Hund gesondert beurteilen. Maßgeblich ist das äußere Erscheinungsbild, welches im Rahmen der sogenannten Phänotypbestimmung beurteilt wird. Jeder Bully-Halter muss also damit rechnen, dass sein Hund entsprechend begutachtet wird. Von dieser Möglichkeit macht jede Gemeinde unterschiedlich stark Gebrauch. Und jedes Gericht legt für diese Phänotypbestimmung unterschiedlich strenge Maßstäbe an.
Bully-Halter und -Interessenten sollten die Problematik nicht auf die leichte Schulter nehmen. Anfragen von verzweifelten Hundehaltern, die in den Fokus der Behörden geraten sind, erreichen mich nach wie vor zahlreich.
Mögliche Rechtsfolgen
Kommen die Behörden zu dem Ergebnis, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt, erwarten den Hundehalter zahlreiche Probleme.
Die für die Haltung dann erforderliche Halteerlaubnis erteilt die zuständige Behörde nur, wenn ein besonderes privates oder öffentliches Interesse vorliegt. Dieses Interesse legen Behörden und Rechtsprechung eng aus. Die Behörden nehmen dieses oft erst an, wenn ein Hund aus einem deutschen Tierheim adoptiert wurde oder adoptiert werden soll. Auch muss der Halter ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, sich als zuverlässig im Sinne des Gesetzes erweisen und die erforderliche Sachkunde nachweisen. Beachten muss der Halter außerdem entsprechende Auflagen wie Maulkorb- und Leinenpflicht und die Pflicht zum Nachweis einer besondere Haftpflichtversicherung. Hinzu kommen oftmals besonders hohe Hundesteuern.
Fazit zur Frage „Ist der American Bully ein Listenhund?“
Der American Bully steht auf keiner Rasseliste und ist somit kein Listenhund im engeren Sinne. Wichtig ist jedoch, dass die zuständigen Behörden einen American Bully anhand seiner äußeren Merkmale häufig als Listenhund-Kreuzung einstufen – mit denselben Folgen für Hund und Halter. Potenzielle Bully-Halter sollten sich unbedingt bereits vor der Anschaffung informieren und die entsprechende Halteerlaubnis rechtzeitig beantragen. Wird der American Bully illegal gehalten, drohen Bußgelder und im schlimmsten Falle sogar die Beschlagnahme des Hundes.
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