Kauft man einen Hund beim Züchter, enthält der Vertrag oft Klauseln, nach denen der Züchter den Hund zurückfordern kann. Aber sind solche Klauseln überhaupt wirksam?
Kaufvertrag und Übertragung des Eigentums
Im Kaufvertrag verpflichtet sich der Züchter, dem Käufer den Hund gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben und zu übereignen. Die Übergabe meint das Aushändigen des Hundes, die Übereignung meint die Übertragung des Eigentums am Hund. Häufig fällt alles zusammen. Der Käufer bezahlt den Hund bei Abholung, der Hund wird dem Käufer mitgegeben und beide Parteien sind sich einig, dass der Hund dem Käufer gehören soll.
Wie kann der Züchter den Hund zurückfordern?
Eigentumsvorbehalt
Insbesondere, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht auf einen Schlag bezahlen kann, behalten sich Züchter oftmals das Eigentum am Hund bis zur vollständigen Bezahlung vor. Zahlt der Käufer die vereinbarten Raten dann nicht, kann der Züchter den Hund unter Umständen wieder zurückfordern. Der Verkäufer hat sein Eigentum am Hund hier noch nicht auf den Käufer übertragen.
Vorkaufsrecht und Wiederkaufsrecht
Teilweise räumen sich Züchter in ihren Verträgen auch ein Vorkaufsrecht oder ein Wiederkaufsrecht ein. Oft werden die Begriffe synonym verwendet, die korrekte Unterscheidung ist jedoch wichtig.
Das Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht kommt zum Tragen, wenn der Käufer den Hund weiterverkaufen möchte. Hat sich der Züchter ein Vorkaufsrecht vorbehalten, ist der ursprüngliche Käufer verpflichtet, ihn über den Abschluss des Kaufvertrages mit dem neuen Interessenten unverzüglich zu informieren. Der Züchter kann dann innerhalb von zwei Wochen entscheiden, ob er anstelle des neuen Interessenten den Hund erwerben möchte. Es gelten dann die Konditionen, die im Vertrag mit dem Interessenten bereits festgelegt sind.
Das Wiederkaufsrecht
Beim Wiederkaufsrecht kommt es im Gegensatz zum Vorkaufsrecht auf eine Verkaufsabsicht des ursprünglichen Käufers nicht an.
Das Wiederkaufsrecht kann der Züchter selbst jederzeit durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung ausüben. Sofern Züchter und Käufer nichts anderes wirksam vertraglich vereinbart haben, kann der Züchter das Wiederkaufsrecht nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung ausüben.
Der bei Ausübung des Wiederkaufsrechts zu zahlende Preis entspricht im Zweifel dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis für den Hund.
In Einzelfällen kann der Käufer gegenüber dem Züchter, der sein Wiederkaufsrecht ausübt, im Gegenzug Aufwendungen erstattet verlangen.
Tierschutzwidrige Haltung oder Verstoß gegen Auflagen, z.B. Kastrationsauflage
Häufig will ein Züchter den Hund zurückfordern, wenn der Käufer diesen im neuen Zuhause nicht artgerecht hält oder der Käufer bestimmten Auflagen, z.B. einer Kastrationsauflage, nicht nachkommt.
Das ist so in aller Regel nicht möglich.
Prüfung und Ahndung tierschutzrechtlicher Verstöße ist grundsätzlich Sache der zuständigen Veterinärämter. Stellt das Veterinäramt entsprechend schwere Verstöße fest, kann es dem Käufer behördliche Auflagen erteilen oder der Hund beschlagnahmen. Das bedeutet aber nicht, dass der Hund dem Züchter selbst wieder ausgehändigt wird.
Verstöße gegen Auflagen, wie die vertraglich vereinbarte Pflicht zur Kastration des Tieres, sorgen in der Regel ebenfalls nicht dafür, dass der Züchter den Hund zurückfordern kann. Gerade die häufig zu sehenden Kastrationsauflagen sind zudem deshalb problematisch, weil ein solcher Eingriff am Hund ohne medizinische Indikation selbst gegen das Tierschutzgesetz verstößt.
Fazit zur Frage: Kann der Züchter den Hund zurückfordern?
In bestimmten Fällen kann der Züchter den Hund zurückfordern.
Allerdings sind die Möglichkeiten begrenzt. Insbesondere kommt es auf eine exakte Formulierung der entsprechenden Klauseln an. Hier kann vieles falsch gemacht werden. Vor allem dann, wenn eine Privatperson vom Züchter kauft (sog. Verbrauchsgüterkauf) und der Züchter dabei Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, ist ganz besonders darauf zu achten, dass der Käufer nicht unangemessen benachteiligt wird und entsprechende Klauseln nicht überraschend sind. Entsprechende Vereinbarungen sind ansonsten unwirksam.
Hinzu kommt, dass sich die Rechtsprechung stetig ändert und weiterentwickelt.
Züchter sollten sich daher am besten noch vor Zuchtbeginn, spätestens aber rechtzeitig vor Abgabe ihrer Welpen, professionelle Verträge durch eine entsprechend qualifizierte Rechtsanwaltskanzlei aufsetzen lassen und nicht auf kostenlose Verträge aus dem Internet zurückgreifen.
Käufer sollten im Streitfall ebenfalls unbedingt anwaltlichen Rat suchen und prüfen lassen, ob das vertraglich vereinbarte im konkreten Fall wirksam ist.
Denn Klauseln, laut denen der Züchter den Hund zurückfordern kann, sind häufig unwirksam.
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