Katze unterm PKW: Wer haftet bei Unfall?

Katze unter Auto

Autofahrer trifft in rechtlicher Hinsicht vor dem Losfahren keine Pflicht, zu überprüfen, ob sich eine Katze unter dem Wagen versteckt. Wird das Tier beim Losfahren verletzt oder gar getötet, haften Halter und Fahrer des Pkw nicht.

Das hat das Landgericht Krefeld in seinem Urteil unter dem Az. 3 S 8/19 entschieden, auf welches auch durch die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hingewiesen wird.

Was war passiert?

Ein Mann hatte sein Auto inklusive Anhänger in einer Spielstraße geparkt, um dort einen seiner Kunden zu besuchen. Während des Besuchs schlich eine freilaufende Katze unbemerkt unter sein Fahrzeug und versteckte sich dort. Als der Mann nach dem Kundenbesuch losfuhr, wurde die Katze angefahren und schwer verletzt.

In einer Tierklinik konnte die Katze glücklicherweise erfolgreich behandelt werden. Die Kosten, welche sich auf immerhin 2.336,60 € beliefen, verlangte die Eigentümerin und Halterin der Katze erstattet.

Das Urteil des Amtsgerichts Krefeld:

Das Amtsgericht Krefeld gab der Eigentümerin und Halterin Recht. Es verurteilte den Fahrer und Halter des Pkw zur Erstattung der 2.336,60 € Behandlungskosten. Den Anspruch stützte es auf § 7 Abs. 1 StVG (Haftung des Fahrzeughalters).

Ein ausnahmsweiser Ausschluss der Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG (unabwendbares Ereignis) scheide aus. Dies insbesondere, weil der Beklagte sich nicht wie ein sogenannter Idealfahrer verhalten habe. Ein Idealfahrer muss – über das übliche Maß hinaus – äußerste Sorgfalt, Aufmerksamkeit und Geistesgegenwart bewiesen haben und den Unfall dennoch nicht verhindert haben können. Nach Ansicht des Gerichts hätte ein Idealfahrer in dieser konkreten Situation vor Abfahrt einen Blick unter den Pkw geworfen.

Doch das Landgericht Krefeld entschied anders:

Der Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. Mit Erfolg:

Das Landgericht Krefeld hielt die Anforderungen an den Idealfahrer für überzogen und damit die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses durchaus für naheliegend. Selbst in einem verkehrsberuhigten Bereich müsse ein Idealfahrer vor der Abfahrt nicht kontrollieren, ob der Verkehrsraum unter seinem Fahrzeug frei ist oder sich dort eine Katze versteckt hält.

Dies soll sogar dann gelten, wenn dem Fahrer vor der Abfahrt mitgeteilt wird, dass sich irgendwo in der Umgebung eine Katze aufhält. Denn auch in diesem Fall soll der Idealfahrer nicht damit rechnen müssen, dass das Tier sich bei Abfahrt gerade unter seinem Fahrzeug befindet.

Im Ergebnis komme es laut Landgericht auf eine Unabwendbarkeit des Ereignisses aber gar nicht erst an, da die vorzunehmende Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 2 und 1 StVG ohnehin zu Lasten der Klägerin ausfalle.

Auf Seiten des Beklagten sah das Gericht lediglich die grundsätzlich bestehende Betriebsgefahr des Fahrzeuges verwirklicht.

Auf Seiten der Klägerin nahm es zum einen eine Verwirklichung der typischen Tiergefahr an. Denn für Katzen sei üblich, dass diese sich versteckt an Orten hinlegen, an denen sie beispielsweise von der Sonne geschützt sind und von potentieller Beute nicht sofort erkannt werden.

Zusätzlich kam das Landgericht im Ergebnis jedoch zu einem persönlichen Verschulden der Katzenhalterin. Durch ihren Entschluss, der Tiergefahr ihren freien Lauf zu lassen, habe die Klägerin die Ursache dafür gesetzt, dass das Tier sich unkontrolliert und unbemerkt unter den Pkw begeben konnte.

Die Klägerin könne nicht erwarten, dass Dritte die ihr persönlich obliegende Verantwortung übernehmen und spezielle Vorkehrungen treffen würden, damit ihrem Tier nichts geschieht. Die Verantwortung für solche Sorgfalts- und Schutzmaßnahmen träfe einzig und allein die Klägerin und könne nicht auf Verkehrsteilnehmer abgewälzt werden.

Im Zusammenwirken mit eben diesem persönlichen Verschulden der Klägerin bewirke die Tiergefahr einen vollständigen Haftungsausschluss des Beklagten. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs trete so vollumfänglich hinter den Verursachungsbeiträgen der Klägerin zurück.

Fazit:

Rein rechtlich lässt sich gegen das – zugegebenermaßen nicht besonders katzenfreundliche – Urteil des Landgericht Krefeld nichts einwenden. Wer die Vorzüge des Freigangs für seine Tiere genießen möchte, hat grundsätzlich auch die entsprechende Überwachungspflicht und kann sich nicht auf die Mitwirkung fremder Verkehrsteilnehmer verlassen.

Aus Gründen des Tierwohls und der gegenseitigen Rücksichtnahme wäre es jedoch hilfreich, gerade in Gegenden mit vielen Freigängern vor der Abfahrt einen kurzen Kontrollblick unter das Fahrzeug zu werfen.

Foto: rihaij/pixabay.com

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