Wer krank ist, kann sich krankmelden. Auch wenn das Kind krank ist, dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich zuhause bleiben. Doch was, wenn es dem Hund oder einem anderen vierbeinigen Freund zuhause schlecht geht?
Arbeitsrechtliche Regelungen
Wenn ein krankes Kind betreut werden muss, liegt eine sogenannte „vorübergehende Arbeitsverhinderung“ des Arbeitnehmers im Sinne des § 616 BGB vor. Die „vorübergehende Verhinderung“ erlaubt in der Regel eine bezahlte Freistellung. Sofern dies im Einzelfall tarif- oder arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde, kommt bei Kindern unter zwölf Jahren oder Kindern mit Behinderung stattdessen ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V in Frage.
Zwar ist die Regelung des § 616 BGB sehr allgemein gefasst, sodass denkbar wäre, dass auch der Krankheitsfall eines Haustiers davon umfasst ist. Bislang wird die Erkrankung eines Haustieres jedoch im Gegensatz zu der Erkrankung eines Kindes nicht als „vorübergehende Arbeitsverhinderung“ anerkannt. Da § 45 SGB V sich ausdrücklich nur auf Kinder bezieht, hilft auch diese Regelung dem besorgten Hundehalter nicht weiter.
Grundsätzlich existiert somit also bisher kein Rechtsanspruch auf Freistellung wenn das Haustier krank ist.
Arbeitsrecht vs. Tierschutzrecht
Aus tierschutzrechtlichen Erwägungen kann es im Einzelfall dennoch möglich sein, der Arbeit entschuldigt fernzubleiben. Wenn der Hund beispielsweise bei der morgendlichen Gassirunde plötzlich durch einen anderen Hund oder den Tritt in eine Glasscherbe schwer verletzt wird und sich außer dem Arbeitgeber selbst niemand kümmern kann, kommt auch eine Unzumutbarkeit des Erscheinens am Arbeitsplatz im Sinne des § 275 Abs. 3 BGB in Betracht. Eine Bezahlung ist bei dieser Vorschrift nicht vorgesehen.
Arbeitnehmer sollten sich in einem solchen Fall unverzüglich bei ihrem Arbeitgeber abmelden und das Tier auch nachweisbar zur Behandlung zum Tierarzt bringen. Vor dem Arbeitsgericht hätte im Streitfall eine Interessenabwägung zwischen den Tierschutzbelangen und dem Interesse des Arbeitgebers stattzufinden.
Dieses eigenmächtige Vorgehen sollte aber nur in Notfällen gewählt werden, um einen Rechtsstreit über eine mögliche Abmahnung oder gar Kündigung zu vermeiden. Denn vor Gericht kommt es hier, wie so oft, auf den jeweiligen Einzelfall an. Insbesondere können hier Schwere der Krankheit, Eilbedürftigkeit, Tierart (für den Familienhund könnte manches Gericht möglicherweise andere Maßstäbe ansetzen als für eine Maus) auf der einen Seite, sowie Arbeits- und Personalaufkommen auf der anderen Seite in die Abwägung miteinbezogen werden.
Wie ein konkreter Fall aussehen kann, der im Sinne des Halters ausgegangen ist, zeigt ein Blick nach Italien: Hier hat eine alleinlebende Universitätsangestellte 2017 wegen der schweren Erkrankung ihres Hundes und einer notwendigen Operation zwei Tage bezahlten Sonderurlaub beantragt. Hierfür hat sie schwerwiegende familiäre Gründe angegeben. Der Arbeitgeber gab ihr zwar die zwei Tage frei, zog diese jedoch vom Jahresurlaub ab. Dagegen wehrte sich die Angestellte mit Hilfe einer Tierschutzorganisation – erfolgreich! Sie bekam zwei Tage bezahlten Sonderurlaub. Der Abzug vom Urlaubskonto wurde rückgängig gemacht.
Auf Nummer sicher gehen
Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte seinem Arbeitgeber die Lage schildern und kurzfristig um Erteilung von Urlaub bitten. Wer keinen Urlaub mehr übrig hat, sollte um die Erteilung von Sonderurlaub oder zumindest um unbezahlte Freistellung bitten. Wenn viel zu tun ist, könnte auch angeboten werden, die ausgefallenen Stunden nachzuarbeiten.
Grundsätzlich ist es sogar möglich, in einem gerichtlichen Eilverfahren klären zu lassen, ob der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben darf. Auch ein gerichtliches Eilverfahren dürfte jedoch jedenfalls im Notfall zu viel Zeit in Anspruch nehmen und praktisch in den seltensten Fällen bemüht werden. Auch findet im Eilverfahren noch keine Entscheidung über eine etwaige Bezahlung statt. Hierzu wäre ein Klageverfahren das Mittel der Wahl.
Im Ergebnis dürfte es sich bei einer entsprechenden Absprache mit dem Arbeitgeber um die sinnvollste Lösung handeln, wenn es dem vierbeinigen Freund zuhause schlecht geht.
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