Worum ging es?
Im November 2013 erwarb die Klägerin einen 2005 geborenen Quarterhorse-Wallach. Der Kaufpreis betrug 17.000 EUR. Bei einer späteren tierärztlichen Untersuchung im März 2014 fielen Frakturen an den Rippen des Pferdes auf. Ein von der Klägerin beauftragter Sachverständiger konnte nicht ausschließen, dass die Brüche bereits beim Kauf vorlagen. Für möglich hielt er auch, dass die Brüche beim Kaufzeitpunkt bereits abgeheilt waren, beim Hochsteigen des Pferdes im Paddock jedoch wieder aufgebrochen sind. Die Klägerin erklärte daraufhin schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte unter anderem Rückzahlung des Kaufpreises von 17.000 EUR gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pferdes, da sie der Ansicht war, das Pferd sei mangelhaft.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab ihr Recht. Laut OLG weise das Pferd nicht die bei einem Reitpferd sogenannte übliche Beschaffenheit auf, die der Käufer erwarten könne. Ob die ursprüngliche Verletzung folgenlos ausgeheilt sei, hielt das Gericht nicht für entscheidungserheblich. Allein, dass das verkaufte Pferd vor dem Verkauf einmal eine erhebliche Verletzung erlitten habe, stelle bereits einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Die Klägerin könne im Ergebnis Rücknahme des Pferdes und Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
Dagegen legte der Verkäufer Revision ein.
Was entschied der BGH?
Der BGH entschied zugunsten des Verkäufers. „Die Ansicht des Berufungsgerichts, vollständig ausgeheilte Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften Pferdes seien auch ohne eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung grundsätzlich geeignet, einen Sachmangel zu begründen, beruht auf revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern“, heißt es im Urteil des BGH.
Sofern keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen werde, muss der Verkäufer laut BGH nur dafür einstehen, dass das Tier bei Gefahrübergang (in der Regel bei Übergabe an den Käufer) nicht krank ist und sich auch nicht in einem sonstigen vertragswidrigen Zustand befindet.
Der Käufer eines lebenden Tieres könne gerade nicht erwarten, dass er ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält. Laut BGH müsse der Käufer im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweisen kann, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich seien. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres seien für Lebewesen typisch und stellten für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres hafte nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustandes.
Der BGH fasst zusammen
Ohne es ausdrücklich anzusprechen, habe das OLG ein Tier mit einer ausgeheilten Fraktur im Ergebnis wie ein als unfallfrei verkauftes Kraftfahrzeug mit einem vollständig und fachgerecht reparierten Unfallschaden behandelt. Für eine Übertragung dieser Rechtsprechung zur Unfallwageneigenschaft von Kraftfahrzeugen auf Tiere bestehe kein Anlass. Die Verletzung eines Tieres könne jedenfalls nicht in jeder Hinsicht einem Schaden an einer Sache, etwa einem Kraftwagen, gleichgestellt werden.
Bild: valeriia/stock.adobe.com